EURE GRÜNDE FÜRS RADFAHREN
Warum fahrt ihr so gerne Rad? Schreibt uns eure Gründe an aktion@radentscheid-luebeck.de oder über unsere Social Media Kanäle!
RECHTE UND PFLICHTEN ALS RADFAHRER:IN
Wenn ein Radweg oder ein getrennter oder gemeinsamer Rad und Fußweg vorhanden ist, muss dieser von Radfahrer:innen genutzt werden.
Die Benutzungspflicht entfällt, wenn der Radweg nicht nutzbar ist (Hindernisse, Schnee, Blätter, …).
Dann darf rechts auf der Fahrbahn gefahren werden.
Die Benutzung von Radwegen in Gegenrichtung ist nur zulässig, wenn dies durch entsprechende
Schilder in Gegenfahrtrichtung ausdrücklich erlaubt wird.
Schutzstreifen (unterbrochene Linie) sind für Radfahrer:innen benutzungspflichtig, dürfen aber von anderen Fahrzeugen überfahren werden, wenn Radfahrer:innen dadurch nicht gefährdet werden.
Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) sind für Radfahrer:innen benutzungspflichtig und dürfen grundsätzlich nicht von anderen Fahrzeugen befahren werden. Zum Erreichen einer Parkbucht oder einer Einfahrt ist das Überqueren ausnahmsweise erlaubt. Der Radverkehr hat aber Vorrang.
In Fahrradstraßen ist die Fahrbahn in der Regel nur für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben. Hier dürfen Radfahrer:innen auch immer nebeneinander fahren! Andere Fahrzeuge dürfen auf einer Fahrradstraße nur fahren, wenn dies durch Zusatzzeichen genehmigt wird. Sie dürfen Radfahrer:innen nicht behindern oder gefährden. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Kraftfahrzeuge müssen innerorts mindestens 1,5 m Seitenabstand zu Radfahrer:innen einhalten egal, auf welcher Art von Weg diese fahren! Zu Kindern und Rädern mit Anhänger sogar 2 m.
Grundsätzlich müssen Radfahrer:innen andere Fahrzeuge links überholen. Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, aber auch vorsichtig rechts überholt werden.
Auf Gehwegen und in Fußgänger Zonen müssen Radfahrer:innen absteigen und ihr Rad schieben. Das Zusatzschild „Fahrrad frei“ erlaubt es, auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone im Schritttempo zu fahren. Aber Fußgänger:innen haben Vorrang.
Auch unter dem Einfahrtsverbotsschild, das zum Beispiel das falsche Befahren einer Einbahnstraße verhindern soll, ist das Zusatzschild manchmal zu finden. Nur dann ist es Radfahrer:innen erlaubt, dort einzufahren.
Fahrzeugführer:innen werden beim Befahren der Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzsschild darauf hingewiesen, dass sie mit entgegenkommendem Radverkehr rechnen müssen.
Radfahrer:innen müssen sich, falls vorhanden, an eigene Ampeln oder kombinierte Ampeln für den Rad und Fußverkehr halten. Sind solche nicht vorhanden, gilt die Fahrbahnampel.
FREIHÄNDIG FAHREN
Freihändiges Radfahren ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Einhändiges Fahren ist natürlich erlaubt und zum Handzeichengeben auch notwendig, aber seid euch bewusst, dass ihr euer Fahrrad jederzeit kontrollieren können müsst.
HELMPFLICHT
In Deutschland besteht zwar keine Helmpflicht, aber ein guter Helm bietet Schutz vor schweren Sturz- oder Unfallverletzungen.
Fahrräder dürfen überall abgestellt werden, solange sie keine Rettungswege blockieren oder andere Verkehrsteilnehmende behindern. Hierbei sollte insbesondere auf Menschen mit Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwagen Rücksicht genommen werden. Andernfalls dürfen Fahrräder dann nämlich auf Kosten der Eigentümer:in entfernt werden!
NUR MAL KURZ DRAUFSCHAUEN...
Wer beim Radfahren ein Handy in der Hand hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann andere Verkehrsteilnehmende gefährden! Nur wenn das Rad steht, darf das Handy benutzt werden.
Musikhören ist zwar erlaubt, der Verkehr muss aber noch wahrgenommen werden können.